( ABGB § 861, § 863 ) Kann auf Grund eines Kollektivvertrages die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Wochenarbeitszeit nur schriftlich abgeändert werden, stellt die Änderungsmeldung an die Wiener Gebietskrankenkasse keine schriftliche Abänderung im Sinne der Kollektivvertragsbestimmung dar. ASG Wien 30 Cga 118/96h v. 29.10.1996, rk.