( EG-Vertrag Art 59 ) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ist die gerichtliche Einziehung fremder Forderungen verboten, wenn die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten ist. EuGH Rs. C-3/95 v. 12.12.1996, Fall Broede.