( ABGB § 1405 ) Es liegt im Wesen einer Gesamtrechtsnachfolge auf Grund eines Gesetzes, dass auch der Übergang der Verpflichtungen ex lege erfolgt, ohne dass es dazu einer rechtsgeschäftlichen Schuldübernahme bedürfte, die gemäß § 1405 ABGB die Zustimmung des Gläubigers erforderte; für eine Vertragsübernahme, die nur mit Einwilligung des Vertragspartners wirksam wäre, bleibt kein Raum. § 1409 ABGB und § 25 HGB sind nicht anwendbar. OGH 9 Ob A 29/95 v. 26.04.1995. (Slg. 11.384)