( ABGB § 1486 ) Bei einer Verfallsklausel genügt in der Regel die außergerichtliche Geltendmachung beim Arbeitgeber, um den Verfall zu verhindern. Selbst bei einer außergerichtlichen Geltendmachung müssen jedoch die Ansprüche derart konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. OLG Linz 11 Ra 31/96z v. 13.06.1996. (ZAS Jud. 3/1997)