( EFZG § 4 ) Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Ausland außerhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer inländischen ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 83/96 v. 19.02.1997. (Betriebs-Berater 1997/1313, Heft 25)