( AngG § 29, ABGB § 1155 ) Die Anrechnungspflicht von fiktiven anderweitigen Verdienst auf eine Kündigungsentschädigung kommt nur insoweit zur Anwendung, als der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit vorsätzlich ausschlägt, so dass er damit eine Anrechnung verhindert.
OLG Linz 11 Ra 157/96d v. 04.07.1996