( ABGB § 1435, § 1154 ) Bei der Abgrenzung, welche Leistungen aus einer Lebensgemeinschaft „als Gefälligkeit“ und daher schenkungsweise und welche zur Abgeltung von Dienstleistungen im Betrieb erfolgt sind, ist auf den Parteiwillen und auf die nach der Verkehrssitte zu beurteilenden Umstände zurückzugreifen. Es werden somit Leistungen, die entsprechend dem jeweiligen Lebensstandard auch in einer Ehe dem Partner zur Verfügung gestellt werden, in diesem Sinne als Schenkungen anzusehen sein. Maßgeblich ist auch, ob der Leistungszweck dem Empfänger erkennbar war: Entscheidend ist, ob der die Leistung empfangende Lebensgefährte darauf vertrauen durfte, dass ihm die Leistung ohne jegliche Gegenleistung erbracht wird oder nicht. ASG Wien 31 Cga 52/98p v. 30.06.1998, rk.