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ABGB § 1295, § 1325

BetriebswichtigesARD 4859/34/97 Heft 4859 v. 5.8.1997

( ABGB § 1295, § 1325 ) Steuerliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, wie der Dienstgeberbeitrag zum FLAG, der Zuschlag hiezu, die Lohnsummensteuer und die Dienstgeberabgabe, sind bei Verletzung des Arbeitnehmers durch einen Dritten als mittelbare Schäden nicht zu ersetzen. Der Arbeitgeber darf auch die dem Arbeitnehmer ausbezahlte Urlaubsentschädigung nicht im Regressweg vom Schädiger fordern. OLG Wien 14 R 129/96k v. 16.12.1996. (..)

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