( AuskunftspflichtG § 1 ) Unter Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes fallen zwar nicht nur Tatsachenauskünfte, sondern auch Rechtsauskünfte. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, weil die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts ist.