( RAO § 9 Abs 2, FinStrG § 104, EO § 381 ) Der Sekretärin eines Rechtsanwalts kann es durch einstweilige Verfügung untersagt werden, dem Finanzamt Umstände, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, anzuzeigen.
OGH 9 Ob A 2165/96i v. 16.10.1996