( EG-Vertrag Art 59, ABGB § 1151 ) Eine Regelung eines Mitgliedstaates, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, dass sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Dienstverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, stellt eine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern dar. Eine solche Regelung kann nicht aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Wahrung des Arbeitsfrieden s als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft des Landes zu verhindern, gerechtfertigt sein. EuGH Rs. C-398/95 v. 05.06.1997, Fall Ypourgos.