( ABGB § 1295 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer mit einer nachvertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung in Hinblick auf Betriebsgeheimnisse behaftet ist, kann er nicht schon allein auf Grund der Tatsache seiner Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage belangt werden. OLG Wien 8 Ra 315/97w v. 03.12.1997, Revision unzulässig.