( ABGB § 1155 ) Als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Dienstleistungserbringung ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 679/97 v. 19.01.1999. (NZA 1999/925, Heft 17)