( BAG § 20 Abs 3 lit c, ABGB § 1431, § 1152 ) Die Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle wegen Nichterfüllung der allgemeinen Schulpflicht bewirkt gemäß § 879 Abs 1 ABGB die Nichtigkeit des Lehrvertrages. Hat der Lehrling diesfalls ausschließlich typische Lehrlingstätigkeiten verrichtet, hat sich die bereicherungsrechtliche Vergütung dieser Arbeitsleistungen der Höhe nach an der Lehrlingsentschädigung zu orientieren.