( BAG § 15 ) Wird eine mit angeblichen Formmängeln behaftete Auflösung eines Lehrverhältnisses durch Erhebung von Kündigungsentschädigungsansprüchen des Lehrlings durch die Arbeiterkammer rechtswirksam, ist eine nachfolgende Beendigung des Lehrverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Lehrlings wegen gröblicher Verletzung der Ausbildungspflicht auch dann nicht möglich, wenn der Lehrling zum Zeitpunkt der Erklärung der Arbeiterkammer, auf die Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses zu verzichten, minderjährig gewesen ist und das Lehrverhältnis daher infolge von Formmängeln tatsächlich aufrecht gewesen ist.