( ABGB § 1154 ) Erfolgt der Zuspruch von Kündigungsentschädigung und Abfertigung ausgehend vom monatlichen Nettoentgelt in Nettobeträgen, begründet dies - ungeachtet dessen, ob eine Netto- oder Bruttolohnvereinbarung bestand oder das Klagebegehren die Abfertigung betreffend auf einen Bruttobetrag umgestellt wurde - so lange keine Beschwer, als nicht behauptet wird, dass der zugesprochene Nettobetrag infolge unrichtiger Vornahme der entsprechenden Abzüge nicht mit dem nunmehr geltend gemachten Bruttobetrag korrespondiert. OGH 9 Ob A 62/99d v. 19.05.1999.