( AngG § 29 ) Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung eines Provisionsvertreters ist nicht nur das Fixum, sondern auch bei einem Anspruch auf Provisionen in wechselnder Höhe ein auf den Monat bezogener Provisionsdurchschnitt zu berücksichtigen. Im Zweifel sind die Provisionen für die Durchschnittsbildung heranzuziehen, die der Angestellte im letzten Jahr vor Auflösung seines Dienstverhältnisses bezogen hat; im äußersten Fall die Provisionen, die während des gesamten Dienstverhältnisses verdient wurden. Hiebei ist nicht darauf abzustellen, was der Provisionsvertreter rein hypothetisch verdient hätte, hätte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht gekündigt, sondern es ist der Durchschnitt an Provisionseinkommen zu ermitteln, das der Provisionsvertreter festgestellterweise tatsächlich verdient hat. ASG Wien 20 Cga 54/97z v. 21.08.1998, rk.