( ABGB § 1152 ) Übersteigen fortgesetzte Weiterverweisungen in einem Dienstverhältnis hinsichtlich der Abgrenzung von Entgelt und Aufwandsentschädigung nicht nur den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Arbeitnehmers, so dass er nicht mehr wissen kann, was „vereinbart“ ist, sondern findet sich auch kein Hinweis, dass mit Aufwandsentschädigungen auch eine Erschwernis- und Leistungszulage umfasst wäre, sind diese Zulagen vom Begriff des „Monatsentgelts“ nicht ausgenommen. OGH 9 Ob A 2180/96w v. 04.12.1996.