( ASVG § 69, § 68 Abs 2 ) Verjährte Beiträge und Verzugszinsen, die auf Grund exekutiver Betreibung durch die Gebietskrankenkasse bezahlt werden, gelten als zu Ungebühr entrichtet und können zurückgefordert werden.
VwGH 95/08/0098 v. 18.03.1997
Gemäß § 69 Abs 1 erster Satz ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Diese Bestimmung gilt nach § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Aus der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden samt Verzugszinsen und Nebengebühren allein folgt noch nicht, dass ein gezahlter Betrag im Sinne des § 69 Abs 1 erster Satz ASVG und § 83 ASVG zu Ungebühr entrichtet worden ist.