( ASVG § 253, § 253b, GSVG § 131 ) Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft kann für den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer auch dann pensionsschädlich sein, wenn die Gesellschaft den Gewinn nicht ausschüttet und der Geschäftsführer kein Geschäftsführungsentgelt erhält.
OGH 10 Ob S 2471/96x v. 11.02. 1997