(B-VG Art 21 Abs 4, VBG § 30 Abs 5) Besteht die Differenzierung zwischen Bundesdienstrecht und dem Einzelvertrag eines Landesbediensteten lediglich in der Höhe und der Berechnung rückzuerstattender Ausbildungskosten, liegt darin keine Differenzierung in einem tragenden Prinzip des Dienstrechts des Bundes, so dass keine Nichtigkeit der Rückzahlungsverpflichtung wegen Verletzung des Homogenitätsprinzips vorliegt. Auch sogenannte „Lohnkosten“ können als Ausbildungskosten zurückgefordert werden, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden ist. OGH 9 ObA 2272/96z v. 13. 11. 1996.