( ABGB § 1151, § 1154 ) Ein Vertrag mit einem sogenannten „freien Handelsvertreter“ über die Vermittlung von Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträgen ist regelmäßig in Hinblick auf ein vorliegendes Dauerschuldverhältnis den freien Dienstverhältnissen zu unterstellen. Für diese entsteht während der vertraglichen Dauer die für die Verjährung maßgebende Fälligkeit der Provisionsleistungen des Arbeitgebers ständig neu, bis das Rechtsverhältnis als solches beendet wird. ASG Wien 33 Cga 99/98i v. 08.02.1999, rk.