( Wr. ParkometerG § 19 ) Die Anschrift des Fahrzeuglenkers- dabei handelt es sich um die Anschrift im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - ist anlässlich einer Lenkererhebung auch dann der Behörde gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich dort wohnt. VwGH 98/17/0296 v. 25.01.1999. (Bescheid aufgehoben)