( Wr. KKG § 14, UAG § 11 ) Eine Regelung, die den Eigentümer eines Grundstücks als Abgabenschuldner von Abwassergebühr und Umweltabgabe normiert, erscheint selbst dann nicht unsachlich, wenn anlässlich der Behebung eines eingetretenen Schadens der Grundstückseigentümer selbst und nicht der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abgabenleistung für das über sein Grundstück abgeleitete Abwasser herangezogen wird. VwGH 97/17/0158 v. 25.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)