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ABGB § 1151

ArbeitsrechtARD 5030/3/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ABGB § 1151 ) Kann sich ein Buchhalter nicht nur die Arbeit selbst einteilen und gestalten, sondern ist er im Wesentlichen auch bei der Frage, wann er die durch die Buchhaltungsaufgaben grundsätzlich definierten Aufgaben erbringt, frei und wurde er auch nicht dafür entlohnt, dass er für eine gewisse Arbeitszeit für ihm vom Arbeitgeber zugewiesene Aufgaben zur Verfügung stand, sondern dass er bestimmte Aufgaben erbrachte, wofür er eine bestimmte Zeit benötigte, für die er demgemäß entlohnt wurde, ist dies auch dann als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren, wenn diese Art des Vertragsverhältnisses gerade dann, wenn eine Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern erforderlich ist, nur begrenzt geeignet erscheint. OLG Wien 9 Ra 37/99y v. 23.03.1999.

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