( ABGB § 1151, § 1152 ) Die Mitarbeit des Lebensgefährten in der Gastwirtschaft seiner Partnerin ist bei mangelndem Unterordnungsverhältnis, mangelnder Arbeitszeitregelung und mangelnder Anwesenheitspflicht selbst bei Gewährung einer Entlohnung weder als Dienstverhältnis noch als zweckverfehlende Arbeitsleistung zu betrachten.
OGH 9 Ob A 8/99p v. 17.03.1999