( ABGB § 1151 ) Arbeitnehmerähnliche Personen und Arbeitnehmer unterscheiden sich durch den Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit, wobei in Bezug auf die arbeitnehmerähnlichen Personen - hier: eines arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmers, dem das Alleinverkaufsrecht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter Nutzung des gesamten Know-how Vertragsprodukte eines Franchisegebers auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste und allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsvereinbarungen zu beziehen und direkt an Haushalte im „Vertragsgebiet“ zu vertreiben, übertragen wurde - wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation primär auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abzustellen ist. Bundesgerichtshof/BRD VIII ZB 12/98 v. 04.11.1998. (Betriebs-Berater 1999/11, Heft 1)