( GlbG § 2 Abs 1, Art 119 EGV ) Ein unterschiedliches Entgelt für 2 Kategorien von Arbeitnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, aber eine unterschiedliche Berufsausbildung und eine unterschiedliche Berufsberechtigung haben, stellt keine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar, wenn eine „gleiche Arbeit“ oder ein „gleicher Arbeitsplatz“ nicht vorliegt, weil die gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum (mehrere Entgeltzahlungsperioden) von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird, sofern die Arbeitnehmer in Hinblick auf die jeweilige spezielle Berechtigung eingestellt worden sind und diese Berechtigung in Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit steht. Schlussantrag des Generalanwalts, EuGH Rs. C-309/97 v. 19.01.1999, Fall Cosmas.