( GlbG § 2 Abs 1, Sparkassen-Ang-KV § 10, § 66, §§ 72 ff., TZB-KV § 33a ) Die Praxis, Sparkassenangestellte nach Rückkehr aus einem Karenzurlaub gemäß MSchG bzw. EKUG nur unter der Bedingung einer vorangehenden einvernehmlichen Auflösung bzw. Kündigung des Vollzeitdienstverhältnisses in Teilzeit zu beschäftigen, sowie auch die sich aus den jeweiligen Kollektivverträgen (KV f. Teilzeitbeschäftigte = TZB-KV und KV f. die Angestellten der Sparkassen = Ang-KV) ergebende Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten der Sparkassen in Hinblick auf Jubiläumsgeld, Pensionskasse und Definitivstellung stellen mittelbare Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten auf Grund ihres Geschlechts dar.