( GlbG § 2 Abs 1, Banken-PKV § 13 ) Die in § 13 Pensionskassenkollektivvertrag (PKV) gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Banken enthaltene Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Bankangestellten bei Pensionsleistungen auf Grund betrieblicher Pensionsvorsorgemaßnahmen stellt eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GlbG dar, wenn der weitaus überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Bankenbereich Frauen sind.