Normen: § 33 Abs 1 FinStrG
Ein langjähriger Steuerberater macht privat veranlasste Ausgaben steuerlich geltend. Dies löst nach einer Steuerprüfung eine Nachforderung an Einkommen- und Umsatzsteuer iHv insgesamt € 72.000 aus. Das BFG reduziert nach einer ausführlichen Beweiswürdigung die vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde verhängte Strafe aufgrund der Abgabenhinterziehung auf € 14.000.