( BAO § 9 ) Der Masseverwalter ist bei Heranziehung eines Erfüllungsgehilfen (Gemeinschuldner) zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet, diesen entsprechend zu beaufsichtigen.
VwGH 95/16/0182 v. 21.02.1996
Bei der Entrichtung fälliger Steuern oder bei der Abgabe von Steuererklärungen handelt es sich um persönliche Verpflichtungen des Masseverwalters hinsichtlich des gemeinschuldnerischen Betriebes, die er bei Nichterfüllung strafrechtlich zu verantworten hat. Bedient sich dabei der Masseverwalter zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten eines Erfüllungsgehilfen, ist er angehalten, bei der Auswahl dieser Person sorgsam vorzugehen.