( BAO § 304 ) Eine amtswegige Wiederaufnahme kann bei Geringfügigkeit der Auswirkungen nicht formelhaft mit dem Interesse an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verfügt werden.
VwGH 94/15/0003 v. 14.12.1995
Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung einer amtswegigen Wiederaufnahme ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit.