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Abfertigungsbemessung bei echter Nettolohnvereinbarung

ArbeitsrechtARD 4766/41/96 Heft 4766 v. 9.8.1996

(AngG § 23 Abs 1) Im Falle einer echten Nettolohnvereinbarung gilt als Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Abfertigung das vereinbarte Nettoentgelt.

OGH 8 Ob A 214/96 v. 13.06.1996

in Aufhebung von OLG Wien 9 Ra 136/95 v. 24. 11. 1995 = ARD 4720/13/96

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