(ASGG § 50, StGG Art 15) Die Amtsenthebung bzw. der Amtsverzicht von katholischen Priestern gehören zweifelsfrei dem inneren Bereich der Kirche an, in die nicht eingegriffen werden kann (auch nicht durch das ArbVG, vgl. § 132 Abs 4 ArbVG). Dem Staat und damit auch den weltlichen Gerichten ist es verwehrt, in den innerkirchlichen Bereich einzugreifen, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei der zu beurteilenden Frage der Entlohnung die Klärung von Vorfragen auch durch das Gericht zu erfolgen hätte (hier: die Rechtsgültigkeit des Amtsverzichts, der Pensionierung sowie der innerkirchlichen Ämterorganisation). OLG Wien 7 Ra 111/95 v. 20.09.1995.