( AngG § 23 ) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nach entsprechender Dauer des Dienstverhältnisses bei dessen Beendigung auch dann, wenn die Auflösungsart nicht nachgewiesen ist.
OGH 9 Ob A 2246/96a v. 30.10.1996
Positive Anspruchsvoraussetzungen für die Abfertigung sind die Beendigung des Dienstverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer hat daher bei gerichtlicher Geltendmachung des Abfertigungsanspruchs nur die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen.