( AngG § 23 Abs 2, IESG § 1a ) Bereits entstandene Abfertigungsansprüche entfallen im Falle einer Liquidation auch dann nicht, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers so verschlechtert hat, dass er bei Befriedigung der Abfertigungsansprüche Konkurs anmelden müsste.
OGH 9 Ob A 2175/96k v. 25.09.1996