( AngG § 23 Abs 1 ) Kollektivvertragliche Anwartschaften auf Abfertigung eines Arbeiters können auch dann für die Berechnung der ununterbrochenen Dienstzeit eines nachfolgend als Angestellter beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmers herangezogen werden, wenn die Anwartschaft als Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für die Anwartschaft unschädliche Unterbrechungen aufgewiesen hat.
OGH 9 Ob A 45/97a v. 28.05.1997