( UrlG § 4 Abs 1 ) Die einseitige Festlegung eines einheitlichen Urlaubstermin s durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer ist unzulässig.
ASG Wien 18 Cga 148/96g v. 14.01.1997, rk.
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen ihm vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Termin für einen Betriebsurlaub abzulehnen und stichhaltige Gründe dafür anzugeben, „weil sonst“ der Arbeitgeber die Zustimmung zum Betriebsurlaub annehmen könnte. Ein solches Verhalten kann von einem rechtlich unerfahrenen, an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes interessierten Arbeitnehmer in der Regel nicht erwartet werden. Das Gesetz bietet jedenfalls keinerlei Ansatzpunkt für die Zulässigkeit eines - wenn auch in die Rechtsform eines Anbotes gekleideten - wirtschaftlichen „Urlaubsdiktat es“ des Arbeitgebers.