( UrlG § 4 Abs 5, § 9, § 10, § 2 Abs 1 ) Bei Prüfung der Frage, ob ein Urlaub, für den Urlaubsentschädigung gebührt, verjährt ist, ist zu berücksichtigen, dass nicht verbrauchte Urlaubsrest e auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden können, der Zeitraum, für den Urlaub gebührt, in der Regel das Arbeitsjahr ist und bei tageweisem Urlaubsverbrauch der Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen und nicht nach Werktagen zu berechnen ist.
OGH 9 Ob A 44/97d v. 11.06.1997