( ABGB § 1486 ) Steht erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fest, dass es zu keinem weiteren Abbau des Überstundenguthabens eines Arbeitnehmers durch Freizeitgewährung mehr kommen werde, beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährung zu laufen.
OLG Wien 10 Ra 114/97a v. 23.06.1997, Revision unzulässig