§ 23 AngG - Sicherte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vertraglich zu, dass er alle Nachteile ausgleichen werde, die sich aus der Abmeldung des Arbeitnehmers zu Saisonende ergeben, bedarf es für die Frage des Abfertigungsanspruchs des Arbeitnehmers keiner Klärung der Frage, ob zwischen den Streitteilen in den betreffenden Jahren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Beendigungswirkung oder eine keine Beendigung darstellende Karenzierung vereinbart wurde. OGH 30.06.2005, 8 ObA 30/05b.