§ 863 ABGB, § 23 AngG -Beantwortet ein Arbeitgeber die Anfrage seines neuen Arbeitnehmers bei Dienstantritt, ob er den durch Arbeitnehmerkündigung „bei der vorausgegangenen Dienstgeberfirma“verloren gegangenen Abfertigungsanspruch übernehme, mit „selbstverständlich“, kann der Arbeitnehmer diese Äußerung nicht anders als eine Willenserklärung in RichtungAnrechnung der Vordienstzeitendes Arbeitnehmers für den Abfertigungsanspruch verstehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber bei Abgabe seiner Äußerung der Meinung war, „es sei alles gesetzlich geregelt“. Nach der Vertrauenstheorie ist nämlich maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise gewinnen musste.