§ 1152, § 1154 ABGB - Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bei Gestaltung der Arbeitsbedingungen und in der Ausübung seines Direktionsrechtes mehrere Arbeitnehmer verschieden zu behandeln. Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Differenzierungen folgt aus der individualrechtlichen Gestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Die Grenze bilden zunächst nur gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Vorschriften einschließlich der etwaigen Sittenwidrigkeit des Verhaltens.