( § 9 GGG ) Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren gegenüber einer Partei ist für die Zeit nach dem rechtskräftigen Erlöschen des Armenrechtes (Verfahrenshilfe) gerechtfertigt. VwGH 05.07.1999, 98/16/0371. (Beschwerde abgewiesen)
( § 9 GGG ) Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren gegenüber einer Partei ist für die Zeit nach dem rechtskräftigen Erlöschen des Armenrechtes (Verfahrenshilfe) gerechtfertigt. VwGH 05.07.1999, 98/16/0371. (Beschwerde abgewiesen)