( § 46 Abs 2 ZPO ) Nach herrschender Auffassung bilden die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die persönlich haftenden Gesellschafter, die von Gesellschaftsgläubigern gemeinsam geklagt werden, keine einheitliche Streitpartei. Zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern wird keine Gesamthandschuld angenommen, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt. Allerdings haften die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschuld nach § 128 HGB als Gesamtschuldner. Den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, da § 46 Abs 2 ZPO zur Anwendung kommt. OLG Wien 21.09.1999, 9 Ra 200/99v.