( § 9 BAO ) Eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.
( § 9 BAO ) Eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.