( § 9, § 184 BAO ) Die Voraussetzungen für die Haftung eines Vertretenen sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Für die „haftungsmäßige Verantwortlichkeit“ ist dabei kein höheres Ausmaß an Sicherheit als bei der Abgabenfestsetzung erforderlich. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173. (Beschwerde abgewiesen)