( § 9 BAO, § 171 Wr. AbgO ) Da eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht, sieht der VwGH keinen Anlass, an den VfGH die Frage heranzutragen, ob der gleich lautende Regelungsgehalt des § 171 Wiener Abgabenordnung verfassungsrechtlich zulässig sei. VwGH 24.01.2000, 96/17/0404. (Beschwerde abgewiesen)