Wenn gegen einen Strafgefangenen während seiner Anhaltung 34 Ordnungsstrafverfahren eingeleitet und über ihn insgesamt 19 Mal Ordnungsstrafen verhängt worden waren und dieser in Strafhaft mehrfach straffällig geworden ist und auch wegen während der Strafhaft begangener Straftaten zur weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, ist zu befürchten, dass dieser für die Sicherheit der Person auf freiem Fuß eine Gefahr darstellt, weshalb die Verweigerung der Gewährung eines Ausgangs nach § 99a StVG zu Recht erfolgte.